Ausbildungsordnung

Ausbildungsordnung des Vereins “Arbeitskreis für Psychoanalyse Linz / Graz” in der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 01.10.2021. (Download)

Zur weiteren Orientierung verweisen wir auch auf die Ausbildungsordnung der Ausbildungskooperation.


1. ZULASSUNG

1.1. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Über die im Psychotherapiegesetz definierten Zulassungsbedingungen hinauskönnen zur Ausbildung nur Personen zugelassen werden, die folgende Nachweise erbringen: Wissenschaftliche Vorbildung: als solche gilt ein abgeschlossenes Diplom-, Magister- oder Masterstudium an einer Universität oder einer Fachhochschule oder eine postsekundäre abgeschlossene Ausbildung in einem Sozialberuf gem. § 10 (Abs. 2) PthG i. d. g. F. sowie abgeschlossene vergleichbare Studien, die nicht in Österreich absolviert wurden. Ausnahmsweise können auch Personen gem. § 10 Abs. 2 Zi. 6 PthG i. d. g. F. zur Ausbildung zugelassen werden.

1.2. ZULASSUNGSVERFAHREN

1.2.1. Antrag auf Zulassung

Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den/die jeweilige/n Leiter/in der Ausbildungsgruppen zu richten.

1.2.2. Unterlagen

Dem Antrag auf Zulassung muss ein ausführlicher Lebenslauf (Beschreibung des persönlichen und beruflichen Werdegangs) sowie Urkunden bzw. Fotokopien über die bisherigen Ausbildungen, sofern sie für die Zulassung erforderlich sind, beigefügt werden.

1.2.3. Interviews

Es sind von den BewerberInnen mindestens drei Interviews mit Personen zu führen, die vom Ausbildungskomitee mit der Durchführung von Eigen- bzw. Lehranalysen beauftragt wurden. 

1.2.4. Aufnahme

a) Das Ausbildungskomitee entscheidet auf einstimmigen Vorschlag der Ausbildungsgruppen. Die Ausbildungsgruppen der Sektionen entscheiden auf der Grundlage der von den BewerberInnen vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse der Aufnahmeinterviews über die Eignung der BewerberInnen und damit über ihre Zulassung zur Ausbildung.

b) Die LeiterInnen der Ausbildungsgruppen der Sektionen verständigen die BewerberInnen schriftlich von der Aufnahme oder Ablehnung als KandidatInnen.

c) Den KandidatInnen wird ein Ausbildungsvertrag des Arbeitskreises, welcher von den jeweiligen LeiterInnen der Ausbildungsgruppen und der/m Kandidatin/en unterzeichnet wurde, übergeben. Ein zweites ebenfalls von beiden Seiten unterfertigtes Exemplar wird den Ausbildungsunterlagen, die von den LeiterInnen der Ausbildungsgruppen geführt werden, beigefügt. Ein drittes Exemplar wird den Unterlagen beigefügt, welche von der/dem Leiter/in des Ausbildungskomitees geführt werden.

2. VERLAUF DER AUSBILDUNG

Die psychoanalytische Ausbildung umfasst:

– die Eigen- bzw. Lehranalyse und die psychoanalytische Gruppenerfahrung,

– die theoretisch-wissenschaftlichen Teile der Ausbildung sowie

– die praktischen Teile der Ausbildung.

2.1. DIE EIGEN- BZW. LEHRANALYSE                                                

2.1.1. Der wesentliche Bestandteil der Ausbildung ist die Eigen- bzw. Lehranalyse. Sie ist bei einer/m Psychoanalytiker/in zu absolvieren, die/der vom Arbeitskreis für Psychoanalyse mit der Durchführung von Eigen- bzw. Lehranalysen beauftragt wurde.

2.1.2. Die Eigen- bzw. Lehranalyse findet in mindestens drei, je 50 Minuten dauernden Sitzungen pro Woche statt. Die Dauer der Eigen- bzw. Lehranalyse ist vom Verlauf der Analyse abhängig und beträgt mindestens 400 Einzelstunden. Über den Abschluss der Eigen- bzw. Lehranalyse berichtet die/der Psychoanalytiker/in der zuständigen Ausbildungsgruppe. Ansonsten nimmt sie/er zu Ausbildungsfragen seiner/ihrer Analysand/in bis zur Beendigung der Eigen- bzw. Lehranalyse nicht Stellung.

2.1.3. Die Ausbildungsgruppen sind berechtigt, in Ausnahmefällen Eigen- bzw. Lehranalysen anzuerkennen oder Analysen, die nicht im Arbeitskreis für Psychoanalyse Linz/Graz absolviert wurden, in die Zeit der Eigen- bzw. Lehranalyse einzurechnen.

2.1.4. Die Eigen- bzw. Lehranalyse kann von beiden Seiten unter- bzw. abgebrochen werden. Die Unterbrechung kann durch die jeweilige Ausbildungsgruppe genehmigt werden. Den Abbruch hat der/die AnalytikerIn der zuständigen Ausbildungsgruppe mitzuteilen.

2.2. ANALYTISCHE GRUPPENERFAHRUNG

Über das erforderliche Stundenausmaß psychoanalytischer Gruppenerfahrung (Gruppenanalyse) entscheiden die jeweiligen Ausbildungsgruppen; in der Regel umfasst sie 60 Stunden.

2.3. THEORETISCH-WISSENSCHAFTLICHE AUSBILDUNG

2.3.1. Die KandidatInnen eignen sich in der mindestens sechssemestrigen theoretischen Ausbildung die Grundlagen und den gegenwärtigen Erkenntnisstand der Psychoanalyse an.

2.3.2. Die KandidatInnen sind ferner verpflichtet, an den wissenschaftlichen Veranstaltungen des Arbeitskreises mindestens sechs Semester lang teilzunehmen. Es sollen Vorträge oder sonstige Gestaltungen im Allgemeinen Seminar stattfinden oder öffentliche Vorträge im Rahmen der Programme der Sektionen gehalten werden, um sich aktiv zu beteiligen.

2.3.3. Die KandidatInnen sind verpflichtet, an mindestens sechs psychoanalytischen Tagungen, Kongressen oder Symposien teilzunehmen. Die theoretischen Teile Ausbildung (mindestens 300 Std.) umfassen folgende Bereiche:

– Grundbegriffe der Psychoanalyse

– Psychoanalytische Entwicklungspsychologie

– Psychoanalytische Krankheitslehre

– Geschichte der Psychoanalyse

– Freuds Schriften

– Psychoanalytische Richtungen

– Psychoanalytische Technik

– Einführung in die Psychoanalyse von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen

– Einführung in die Gruppenanalyse

– Psychoanalytische Kulturtheorie

– Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Psychoanalyse

2.4. PRAKTISCHE PSYCHOANALYTISCHE AUSBILDUNG

2.4.1. Bestandteile der praktischen Ausbildung

Die praktischen Teile bestehen in der Führung von Psychoanalysen und psychoanalytischen Psychotherapien (sog. Kontrollfälle) unter regelmäßiger Supervision eines/r Kontrollanalytikers/in (sog. Kontrollanalyse), die Teilnahme an kasuistischen Seminaren sowie die Absolvierung eines supervidierten Praktikums gem. § 6 (2) PthG i. d. g. F.

2.4.2. Voraussetzung zur Führung von Kontrollfällen

Auf Antrag des/der Kandidaten/In liegt die Zulassung zur Führung von Kontrollfällen bei den Ausbildungsgruppen der Sektionen, die darüber das Ausbildungskomitee informieren.

KandidatInnen werden zur Führung von Kontrollfällen zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

– 200 Stunden Eigen- bzw. Lehranalyse

– 200 Stunden Theorieseminare (mit Bedacht auf die unterschiedlichen psychoanalytischen Richtungen), insbesondere Seminare zu nachstehenden Themenbereichen:

  • Psychoanalytisches Erstgespräch
  • Psychoanalytische Entwicklungspsychologie
  • Krankheitslehre der Psychoanalyse
  • Technik der Psychoanalyse
  • Technisch-kasuistische Seminare (mind. 20 Stunden)

– absolviertes Praktikum (mind. 550 Stunden) gem. § 6 Abs. 2 Z 2 PthG

– absolvierte Praktikumssupervision (mind. 30 Stunden) gem. § 6 Abs. 2 Z 3 PthG

3. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG

3.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM ABSCHLUSSVERFAHREN

3.1.1. Abschluss der theoretisch-wissenschaftlichen Ausbildung

3.1.2. Abschluss der Lehr- bzw. Eigenanalyse und der psychoanalytischen Gruppenerfahrung

3.1.3. Durchführung von Psychoanalysen und psychoanalytischen Psychotherapien im Ausmaß von insgesamt 600 Std.. Darunter soll eine hochfrequente Psychoanalyse sein, im Ausmaß von mindestens 200 Stunden, die in der Regel drei Mal wöchentlich stattfindet und einen längeren psychoanalytischen Prozess darlegt.

3.1.4. Mindestens 150 Std. Kontrollanalyse bei 3 verschiedenen Kontrollanalytikern/Innen der österreichischen Arbeitskreise. Die geforderten Stunden sollen sich in etwa auf die (mindestens) 3 KontrollanalytikerInnen gleichmäßig verteilen. 2/3 davon sollen in „Einzel-Setting“, 1/3 in einem „Gruppen-Setting“ absolviert werden (Gruppengröße maximal fünf TeilnehmerInnen). Die Frequenz der Kontrollstunden soll im Verhältnis vier Analysestunden zu einer Kontrollstunde stehen.

3.1.5. Kasuistisches Abschluss-Seminar: Ausmaß 10 Stunden; Leitung durch 2 Lehranalytiker, bei deren Auswahl auf mögliche Kollisionen mit Kontrollanalysen Rücksicht genommen werden soll. Die Bestellung der beiden Seminarleiter erfolgt nach Vorschlag durch die KandidatInnen durch die lokale Ausbildungsgruppe.  Die Seminarleiter geben Rückmeldung an die jeweilige Ausbildungsgruppe, ob die KandidatInnen ihrer Einschätzung nach in der Lage sind, mit Patienten künftig selbstständig psychoanalytisch zu arbeiten.

3.2. ZULASSUNG ZUM ABSCHLUSSKOLLOQUIUM

Über die Zulassung zum Abschlussverfahren (Kolloquium) beschließt das Ausbildungskomitee auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsgruppen. Den zuständigen Ausbildungsgruppen obliegt die Überprüfung der Erfüllung sämtlicher Ausbildungserfordernisse und deren Dokumentation.

3.3. ABSCHLUSSKOLLOQUIUM

3.3.1. Das Abschlusskolloquium besteht in der Präsentation einer Falldarstellung vor der Ausbildungsgruppe. Diese ist zunächst in schriftlicher Form bei der zuständigen Ausbildungsgruppe vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums einzureichen. Sie enthält einen praktischen und theoretischen Teil, deren Inhalte aufeinander bezogen sind. Diese Arbeit soll sich u.a. auf folgende Gesichtspunkte beziehen: Übertragung und Gegenübertragung; Abwehrmechanismen; Triebschicksale; Widerstand; diagnostische und strukturelle Überlegungen. Sie soll etwa 50 Seiten umfassen. Das Manuskript der Falldarstellung muss in zwei Exemplaren  vorgelegt werden. Ein Exemplar wird der jeweiligen Ausbildungsgruppe und eines dem/der Leiter/in des Ausbildungskomitees übermittelt und wird von diesen den jeweiligen Ausbildungsunterlagen beigefügt. Darüberhinausgehende Festlegungen über den Abschluss der Ausbildung im APLG können von den Ausbildungsgruppen der jeweiligen Sektion getroffen werden. (Siehe die Erläuterungen zum Ablauf des Abschlusses der jeweiligen Sektion.)

3.3.2. Im Rahmen des Kolloquiums wird die schriftliche Darstellung mündlich ergänzt und diskutiert. Ziel der Darstellung vor der Ausbildungsgruppe ist es, dieser einen Eindruck von der Fallarbeit zu vermitteln. Bei der  Präsentation soll die Darstellung des analytischen Prozesses im Zentrum stehen.

3.3.3. Die Ausbildungsgruppe tritt sogleich nach dem Abschlusskolloquium zusammen und befindet über die eingereichte Abschlussarbeit, über das Kolloquium und somit über den Abschluss der Ausbildung.

3.4. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG UND ERWERB DES STATUS ZUM ORDENTLICHEN MITGLIED   

Die Ausbildung endet mit dem erfolgreich abgeschlossenen Abschlusskolloquium. Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird ein nach den Formvorschriften des Bundesministeriums verfasstes Diplom ausgestellt. Nach dem Abschluss der Ausbildung kann ein Antrag beim Vorstand des APLG auf die Aufnahme als ordentliches Mitglied gestellt werden. Die Beschlussfassung erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes gem. § 10 Pkt. 9 der Statuten in der Mitgliederversammlung.